Nautic Club Austria

Statuten

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Vereinsgesetz 2002

Statuten des Vereins

NAUTIC CLUB AUSTRIA

§  1  Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1)    Der Verein führt den Namen NAUTIC CLUB AUSTRIA.
2)    Er hat seinen Sitz in Graz und seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Republik Österreich.

§  2  Zweck

1)    Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Ausübung und Förderung des Wassersports, insbesondere mit Segel- und Motorbooten auf Meer und Binnenseen.

2)    Der Clubstander des Vereines besteht aus einem weißen, gleichschenkeligen Dreieck mit blauem Rand, in welchem sich eine rote Kreisfläche mit einem dargestellten weißen Schotstek befindet. Der Stander führt im Bereich der Spitze die Buchstaben "NCA". Den vorgenannten Clubstander dürfen Boote führen, wenn der Schiffsführer den für das befahrene Seegebiet vorgeschriebenen Führerschein besitzt und entweder der Schiffsführer Clubmitglied ist oder aber das Boot im Jachtregister des NCA geführt wird.

§  3  Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1)    Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2) und 3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Zur Erreichung besonderer Ziele können spezielle Sektionen gebildet werden. Die Sektionen des Clubs heißen "Crews".

2)    Als ideelle Mittel dienen:

a) Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsabende, unterweisende Kurse

b) Jachtreisen und Törns, insbesondere Ausbildungsfahrten, Veranstaltung von und Teilnahme an Regatten, Einrichtung von nautischen Stützpunkten im In- und Ausland

c) Herausgabe von Clubnachrichten

d) Einrichtung einer Bibliothek, Anschaffung von nautischen Geräten und Segelbooten;

e) Führung eines Jachtregisters und Ausgabe von Jachtzertifikaten für Jachten, die sich im Eigentum von Mitgliedern befinden.

3)    Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;

b) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;

c) Organisation und Durchführung von einschlägigen sportlichen Veranstaltungen.

4)    Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

§  4  Arten der Mitgliedschaft

1)    Die Mitglieder des Vereins gliedern sich grundsätzlich in ordentliche Mitglieder und in außerordentliche Mitglieder.

2)    Außerordentliche Mitglieder sind:

Ehrenmitglieder, die aufgrund besonderer Verdienste vom Verein dazu ernannt wurden

Anschlussmitglieder, das sind Ehegatten, Lebensgefährten oder Kinder von ordentlichen oder Ehrenmitgliedern

Jugendmitglieder, das sind Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

Gastmitglieder, die nur befristet zur Ausübung des Vereinszwecks die Mitgliedschaft erwerben.

Fördernde Mitglieder, die sich nicht aktiv in den Tätigkeitsbereichen Ausbildung, Prüfung, Regatta und Wettkampf im Club beteiligen. Sie können an den gesellschaftlichen Veranstaltungen des NCA teilnehmen, dessen Einrichtungen nutzen und haben in der Generalversammlung zwar Sitz aber nicht Stimme.[1]

§  5  Erwerb der Mitgliedschaft

1)    Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen werden.

2)    Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet endgültig der Vorstand.

3)    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§  6  Beendigung der Mitgliedschaft

1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.

Wird die Mitgliedschaft - aus welchem Grund auch immer - beendet, so bleiben Verbindlichkeiten dem Club gegenüber davon unberührt; dies betrifft insbesondere die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Mitglieds- und sonstiger Beiträge.

2)    Die Austrittsanzeige muss beim Vorstand spätestens am 30. November d.J. eingelangt sein und zwar mittels eingeschriebenen Briefes. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst mit Ablauf des nächsten Kalenderjahres wirksam.

3)    Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger eingeschriebener Mahnung bis zum 30. Juni des laufenden Jahres mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

4)    Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Berufung muss spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung mittels eingeschriebenen Briefes beim Vorstand einlangen, wobei die Berufung als Tagesordnungspunkt bei der Generalversammlung zu behandeln ist.

5)    Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§  7  Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und das passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen, Anschlussmitgliedern und Ehrenmitgliedern zu, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben ("stimmberechtigte Mitglieder").

2)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

3)    Bei Anschluss des Vereins an übergeordnete Verbände unterwirft sich der Verein deren Satzungen.

§  8  Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer, das Schiedsgericht und die Crewvorstände.

§  9  Die Generalversammlung

1)    Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von vier Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

2)    Eine außerordentliche Generalversammlung hat

-         auf Beschluss des Vorstandes oder

-         auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder

-         auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder

binnen 6 Wochen stattzufinden.

3)    Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4)    Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

5)    In einer Generalversammlung beschlussfähig sind nur Themen, die entweder

-         Punkte der Tagesordnung sind (dazu zählt nicht der Punkt "Allfälliges") oder

-         Anträge, die rechtzeitig 14 Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand eingegangen sind.

6)    Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche, Anschluss- und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme; juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Stimmberechtigte persönlich der Generalversammlung beiwohnt; die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist unzulässig.

7)    Die Generalversammlung ist zum verlautbarten Zeitpunkt ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

8)    Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9)    Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Commodore, bei dessen Verhinderung die Stellvertreter (1. und 2. Vizecommodore). Wenn auch diese verhindert sind, so führt das Vorstandsmitglied mit der längsten Clubzugehörigkeit den Vorsitz.

§  10  Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1)    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

2)    Beschlussfassung über den Voranschlag;

3)    Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

4)    Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge;

5)    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

6)    Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;

7)    Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;

8)    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen oder rechtzeitig schriftlich eingelangte Anträge (lt. § 9 Abs. 5).

§  11  Der Vorstand

1)    Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, besteht aus Commodore (Obmann), 1. und 2. Vizecommodore (Obmann-Stellvertreter), Schatzmeister (Kassier) und Sekretär, sowie jeweils einem Vertreter jeder bestehenden Crew, wobei Letztere von den einzelnen Crews vorzuschlagenden Vorstandsmitglieder gleichzeitig die Funktion des Crewcommanders der jeweiligen Crew ausüben.

2)    Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes Mitglied für die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Mehr als zwei Funktionen können in einer Periode nicht kooptiert werden, der Ausfall einer dritten Funktion bedingt eine Neuwahl.

3)    Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

4)    Der Vorstand wird vom Commodore, bei dessen Verhinderung von einem der Vizecommodori schriftlich oder mündlich eine Woche vor der Sitzung einberufen.

5)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.

6)    Der Vorstand fällt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

7)    Den Vorsitz führt der Commodore, bei Verhinderung einer der Vizecommodori. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem Vorstandsmitglied mit der längsten Clubzugehörigkeit.

8)    Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).

9)    Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können von der Generalversammlung ihrer Funktion enthoben werden. Dies hat in einer ordentlichen oder in einer außerordentlichen Generalversammlung (lt. Art. 9, Abs. 2 u. Abs. 3) zu geschehen.

10)  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

11)  Tritt ein Crewvertreter als Vorstandsmitglied des Clubs zurück, so verliert er automatisch seine Funktion als Crewcommander. An seine Stelle hat der Vorstand einen anderen Crewvertreter, der von der jeweiligen Crew vorzuschlagen ist, für die Dauer der Funktionsperiode zu kooptieren, wobei dieser in der Vorstand kooptierte Crewvertreter damit gleichzeitig die Funktion des Crewcommanders übernimmt. Bei Auflösung einer Crew entfällt die Funktion ihres Vertreters im Vorstand und die Anzahl der Vorstandsmitglieder reduziert sich.

§  12  Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die durch die Statuten nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1)    Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

2)    Vorbereitung der Generalversammlung;

3)    Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;

4)    Verwaltung des Vereinsvermögens;

5)    Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;

6)    Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;

7)    Zuordnung von entsprechenden Rechten und Pflichten an einzelne Personen für bestimmte Aufgaben;

8)    Erstellung der und Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vereins, Genehmigung der Geschäftsordnungen der Crews;

§  13  Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1)    Der Commodore (Obmann) ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

2)    Der Schatzmeister (Kassier) ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

3)    Der Sekretär hat den Commodore (Obmann) sowie den 1. und den 2. Vizecomodore (Obmann-Stellvertreter) bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Beschlüssen des Vorstandes und der Generalversammlung verantwortlich. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

4)    Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Commodore (Obmann) und vom Sekretär, sofern sie Geldangelegenheiten betreffen, vom Commodore (Obmann) und vom Schatzmeister (Kassier), im Falle von Crewangelegenheiten vom Commodore und vom betroffenen Crewcommander, sofern sie Crew-Geldangelegenheiten betreffen, vom NCA-Schatzmeister (Kassier) und vom betroffenen Crewcommander gemeinsam zu unterfertigen.

5)    Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Commodore (Obmann), des Schatzmeisters (Kassiers) oder des Sekretärs ein weiteres Vorstandsmitglied.

§  14  Rechnungsprüfer

1)    Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

2)    Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben das Recht der Einsichtnahme in alle Belege und Geschäftsbücher des Vereines. Weiters haben sie der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und den Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu stellen.

3)    Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §   11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§  15  Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

1)    Vor der Wahl des Vorstandes ist von der Generalversammlung ein Wahlleiter zu bestellen, welcher im Club keine Funktion im Vorstand ausübt oder anstrebt. Diesem obliegt die Durchführung und Überwachung der Wahl.

2)    Da die Tätigkeit des Vorstandes ein Teamwork darstellt, muss eine Bewerbung um die Funktion des Commodores, des 1. oder 2. Vize-Commodores, des Schatzmeisters oder des Sekretärs sämtliche fünf Funktionen umfassen. Hinzu kommen die von den einzelnen Crews vorzuschlagenden Vertreter. Die Bewerbungen und die Vorschläge für die Crewvertreter sind schriftlich eine Woche vor einem vom bisherigen Vorstand festzusetzenden "Präsentationsabend" einzubringen bzw. zu erstatten; dieser Präsentationsabend hat mindestens zwei Monate vor der Wahl-Generalversammlung stattzufinden. Bei diesem Präsentationsabend haben die sich bewerbenden Vorstände und vorgeschlagenen Crewvertreter ihre Vorstellungen und ihr Arbeitsprogramm darzulegen. Die Bewerbung und die Vorschläge müssen die Erklärung enthalten, eine allfällige Wahl anzunehmen.

Der bisherige Vorstand hat an diesem Präsentationsabend bekannt zu geben, ob er in unveränderter Zusammensetzung für eine weitere Funktionsperiode kandidiert. Für wieder kandidierende Vorstandsgruppen entfällt die Präsentation.

3)    Liegen mehr als eine Bewerbung bzw. ein Crew-Vorschlag für den Vorstand vor, erfolgt die Wahl schriftlich und geheim, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zum Zwecke dieser Wahl haben geeignete Stimmzettel aufzuliegen, welche sämtliche Bewerbungen und Crew-Vorschläge zu enthalten haben. Die Auszählung der Stimmzettel obliegt dem bestellten Wahlleiter. Sofern nur eine Bewerbung bzw. ein Crew-Vorschlag für den Vorstand vorliegt, so gilt dieser sich bewerbende Vorstand bzw. der von der Crew vorgeschlagene Crewvertreter als gewählt.

4)    Bewerbungen um die Funktion der Rechnungsprüfer sind zum gleichen Zeitpunkt einzubringen wie Bewerbungen für den Vorstand. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt in der gleichen Weise wie die Wahl des Vorstandes.

§  16  Der Crewvorstand

1)    Der Crewvorstand besteht aus einem von der Generalversammlung gewählten Crewcommander, sowie dem von der Crew zu wählenden Vize-Crewcommander, Schatzmeister und Sekretär. Dem Crewvorstand obliegt die Leitung der Crew. Ihm kommen alle Aufgaben der Crew zu, die nicht durch die Statuten oder eine Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

2)    Der Crewvorstand erstellt die Geschäftsordnung der Crew und hat sie dem Gesamtvorstand zur Genehmigung vorzulegen. Alle Rechte und Pflichten des Crewvorstandes sind in der Geschäftsordnung der Crew zusammengefasst.

§  17  Das Schiedsgericht

1)    In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

2)    Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 30 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Mitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

3)    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§  18  Auflösung des Vereines

1)    Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2)    Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss einer gemeinnützigen Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

 


Die Statuten in der vorliegenden Fassung wurden auf Basis der Fassung 1993 bzw. 1998 formuliert und 
in der Generalversammlung vom 23. März 2006 einstimmig beschlossen.

Auszug aus dem Vereinsregister

Geschäftsordnung des Nautic Club Austria (alte Fassung; muß aufgrund der Änderungen in der GV vom 23.3.2006 noch angepaßt werden)

Geschäftsordnung der Crews (Sektionen) des Nautic Club Austria




 

Anhang:

Änderungen im Zuge der Neufassung im März 2006.

Diese Neufassung nimmt auf die geänderten Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002 (VerG, BGBl 66, Teil I, 26.April 2002) Rücksicht.

 

Die wesentlichen Punkte sind dabei: Es sind zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, eine außerordentliche Generalversammlung kann von einem Zehntel der Mitglieder verlangt werden; erscheinen zu einer GV nur wenige Mitglieder ist das Gremium trotzdem sofort beschlussfähig.

Die Änderungen im Einzelnen:

 

§  8  Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, der Rechnungsprüfer, das Schiedsgericht und die Crewvorstände.

[§  5 (5)]

§  9  Die Generalversammlung

1)    Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

2)    Eine außerordentliche Generalversammlung hat

-         auf Beschluss des Vorstandes oder

-         auf Verlangen des Rechnungsprüfers oder

-         auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder

binnen 6 Wochen stattzufinden.[§  5 (5)]; [§  5 (2)]

3)    Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

7)    Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

8)    Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit relativer Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§  10  Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1)    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

2)    Beschlussfassung über den Voranschlag;

3)    Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungsprüfers;

§  11  Der Vorstand

6)    Der Vorstand fällt seine Beschlüsse mit relativer Stimmenmehrheit.

§  14  Der Rechnungsprüfer

1)    Der Rechnungsprüfer wird von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

2)    Dem Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Er hat das Recht der Einsichtnahme in alle Belege und Geschäftsbücher des Vereines. Weiters hat er der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und den Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu stellen.

3)    Im übrigen gelten für den Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§  15  Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

3)    Liegen mehr als eine Bewerbung bzw. ein Crew-Vorschlag für den Vorstand vor, erfolgt die Wahl schriftlich und geheim, mit relativer Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zum Zwecke dieser Wahl haben geeignete Stimmzettel aufzuliegen, welche sämtliche Bewerbungen und Crew-Vorschläge zu enthalten haben. Die Auszählung der Stimmzettel obliegt dem bestellten Wahlleiter. Sofern nur eine Bewerbung bzw. ein Crew-Vorschlag für den Vorstand vorliegt, so gilt dieser sich bewerbende Vorstand bzw. der von der Crew vorgeschlagene Crewvertreter als gewählt.

4)    Bewerbungen um die Funktion des Rechnungsprüfers sind zum gleichen Zeitpunkt einzubringen wie Bewerbungen für den Vorstand. Die Wahl des Rechnungsprüfers erfolgt in der gleichen Weise wie die Wahl des Vorstandes.

§  17  Das Schiedsgericht

3)    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit relativer Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind endgültig.

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